Verkaufsbedingungen:
Sofern eine Occasionsgarantie schriftlich vereinbart wird, hat diese nur Gültigkeit auf mechanische Teile d.h Motor, Getriebe eventuell Hinterachse, wobei vom Verkäufer nur die Teile unter Garantie ersetzt werden, vom Käufer aber in jedem Fall der Arbeitsaufwand übernommen werden muss. Für alle nicht mechanischen Teile wird die Sachgewährleistung wegbedungen. Garantiearbeiten sind in jedem Falle bei der Verkaufsfirma auszuführen. Für Zubehör wie spez. Felgen, Verbreiterungen, Radio etc. lehnen wir jegliche Haftung ab. Jegliche Sach- und Rechtsgewährleistung für das Kaufobjekt durch den Verkäufer wird ausdrücklich wegbedungen. Das gekaufte Automobil bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Verkaufsfirma. Weitere Zusicherungen oder Abmachungen, die zur Ergänzung des Vertrages dienen, haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von der Verkaufsfirma schriftlich bestätigt sind. Nebenabreden sind ungültig. Als Zahlungsmittel werden keine Bank-Check angenommen. Als gültige Zahlungsmittel gelten Barzahlung oder Banküberweisungen. Der Verkäufer ist ohne Einschränkung zur Übertragung des Vertrages, insbesondere auch des Eigentumsvorbehaltes auf einen Dritten berechtigt. Der Käufer verpflichtet sich, bis zur Übernahme des gekauften Fahrzeuges, sein Eintauschfahrzeug weiterhin zu pflegen und zu unterhalten, ansonst der der Verkäufer berechtigt wäre, einen höheren Aufpreis als vereinbart zu verlangen. Für den Fall der Nichterfüllung oder nicht richtigen Erfüllung des Vertrages durch den Käufer wird eine Konventionalstrafe von 20% des Kaufpreises vereinbart. Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Teile ist Ort der Vertragsunterzeichnung. Dieser Vertrag ist im Doppel ausgefertigt und von beiden Parteien unterzeichnet. |